AGB
Geschäftsbedingungen/Leihbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich / Zusagen / künftige Geschäfte
Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AVB) sind unbeschadet abweichender schriftlicher
Vereinbarungen im Einzelfall Bestandteil aller Liefer- und Verkaufsgeschäfte der Bacher & Lenz GmbH,
A-6542 Pfunds, Dorf 104, insbesondere solcher über Maschinen, deren Zubehör und deren Ersatzteile
einschließlich Reparaturen. Mitarbeiter, Reisende und Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe von
Zusagen welcher Art auch immer ermächtigt. Diese AVB gelten, soweit nicht schriftlich Abweichendes
vereinbart wird, auch für künftige Rechtsgeschäfte der vorgenannten Art, ohne dass deren Geltung in
jedem Einzelfall vereinbart werden müsste. Diesen AVB widersprechende Vertragsbedingungen,
insbesondere in Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Käufers, Bestellers bzw.
Auftraggebers (im folgenden AG genannt), gelten stets als abbedungen.
2. Angebote / Ablehnung / Änderungen
Alle Angebote sind freibleibend. Bacher & Lenz GmbH behält sich das Recht vor, die Annahme eines
aufgrund eines Angebotes erteilten Auftrages binnen sechs Wochen abzulehnen. Angaben und
Äußerungen über Produkteigenschaften, welcher Art auch immer, in Preislisten, Prospekten, Broschüren,
Produktbeschreibungen und anderen Drucksachen oder öffentlichen Mitteilungen geben nur eine
annähernde Beschreibung wieder und stellen jedenfalls unverbindliche Angaben über
Durchschnittswerte dar. Konstruktions-, Form-, Ausstattungs- und Farbtonänderungen bleiben
vorbehalten, soweit dadurch nicht der bedungene Gebrauch des Kaufgegenstandes ausgeschlossen wird.
3. Bestellung / Auftragsbestätigung / Abweichen
Grundlage für die von Bacher & Lenz GmbH zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen ist der
vom AG erteilte Auftrag/Bestellung sowie die von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen. Bacher & Lenz GmbH ist nicht verpflichtet, die vom AG übermittelten Unterlagen und
Informationen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu prüfen, ob sie für den
beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind. Der AG ist sechs Wochen an seine Bestellung
gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung
zustande. Stillschweigen alleine gilt nicht als Annahme eines Auftrages. Der AG ist verpflichtet, die
Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so
gilt diese als vom AG genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges
mitteilt.
4. Lieferung / Liefertermine
Lieferfristen und -termine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich
erwähnt ist. Bacher & Lenz GmbH wird sich jedoch bemühen, Liefertermine einzuhalten. Die Einhaltung
der Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des AG aus der laufenden
Geschäftsbeziehung voraus. Verzug des AG mit der Übermittlung von für die Auftragsausführung
erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der
Lieferfristen und -termine. Von Bacher & Lenz GmbH nicht verschuldete Produktions- und
Lieferhindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Zulieferungserschwernisse,
Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken
eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und -termine. Im Falle eines von Bacher & Lenz GmbH
zu vertretenden Lieferverzuges kann der AG ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug
betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche entweder Erfüllung verlangen oder unter
schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den
Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn Bacher & Lenz GmbH die
ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei Sukzessiv Lieferungsverträgen besteht das
Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in
jedem Fall entsprechend der Eigenart der Sonderanfertigung zu bemessen. Bacher & Lenz GmbH ist
berechtigt, auch Teillieferungen vorzunehmen. Die Bestimmung der Transportart bleibt Bacher & Lenz
GmbH vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Im Fall der Versendung auf welche Art auch
immer erfolgt diese „EXW gemäß Incoterms 2000“ ab dem jeweiligen Werk von Bacher & Lenz GmbH
und stets auf Kosten und Gefahr des AG; mit Versendung ab Werk Bacher & Lenz GmbH geht auch dann
die Gefahr auf den AG über, wenn Lieferung "frei Haus" oder "franko" vereinbart wurde. Bacher & Lenz
GmbH ist auch ohne ausdrücklichen Auftrag des AG berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf Kosten des AG
eine Versicherung gegen Transportschäden aller Art abzuschließen. Wird über den AG ein
Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden
Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den AG eingeleitet, tritt eine Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des AG ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte
über den AG oder befindet sich der AG gegenüber Bacher & Lenz GmbH in Zahlungsverzug, so ist Bacher
& Lenz GmbH berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälligen Beträge zu verlangen.
Weiters ist Bacher & Lenz GmbH in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von Bacher & Lenz GmbH
auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen,
wenn eine solche nicht vereinbart worden ist. Waren, die „auf Abruf“ oder „auf Abholung“ oder
dergleichen bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf
Kosten und Gefahr des AG bei Bacher & Lenz GmbH oder nach Wahl von Bacher & Lenz GmbH bei einem
Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug des AG ist Bacher & Lenz GmbH nach vorheriger
Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.
5. Rechte- und Eigentumsvorbehalt
Alle Rechte an Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne und Muster bleiben vorbehalten. Diese Unterlagen
dürfen ohne Zustimmung weder bearbeitet, noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht bzw. an
diese weitergegeben werden und sind auf Verlangen wieder zurückzugeben. Bacher & Lenz GmbH behält
sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung ausdrücklich vor. Bacher & Lenz GmbH ist
berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware heraus zu verlangen; die Rücknahme der
Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Bacher & Lenz GmbH wird die Vorbehaltsware
anderweitig freihändig veräußern und dem AG den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der
Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf
Betreiben von Bacher & Lenz GmbH erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf
das Eigentumsrecht. Im Fall der Verfügung des AG über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der
Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des AG
gegenüber Dritten bis zur Höhe der noch offenen Forderungen als zahlungshalber an Bacher & Lenz
GmbH abgetreten. Der AG ist zur umfassenden Auskunftserteilung betreffend Käufer, Kaufpreis,
Lieferdatum, Ort der Ware etc. ebenso wie zur Offenlegung der Zession verpflichtet. Im Fall der
Einziehung durch den AG ist dieser zur abgesonderten Verwahrung des Erlöses verpflichtet. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der AG
auf das Eigentumsrecht von Bacher & Lenz GmbH hinweisen und Bacher & Lenz GmbH unverzüglich
schriftlich benachrichtigen. Der AG wird Bacher & Lenz GmbH wegen aller Aufwendungen zur Abwehr
jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich Schad- und klaglos halten. Bacher & Lenz GmbH ist
nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt,
wenn der AG mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände
eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von Bacher & Lenz GmbH begründen (siehe z.B. Punkt 4.
der AVB).
6. Preise / Zahlung
Die Preise gelten ab Lager Bacher & Lenz GmbH in Serfaus oder ab Lieferwerk exklusive Fracht,
Verpackung und Versicherung und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Aufträge, für
die keine bestimmten Preise ausdrücklich vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung
gültigen Listenpreis berechnet. Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Bacher & Lenz GmbH behält sich – auch nach erfolgter Auftragsbestätigung – vor, im Falle der
Erhöhung maßgeblicher Material-, Rohstoff- oder Lieferantenpreise, der Erhöhung von Personalkosten
aufgrund zwingender gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von
Devisenkursen und -bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben oder der Erhöhung von Transport- oder
Zulieferkosten die Preise auf den Listenpreis von Bacher & Lenz GmbH zum Stand des Liefertages zu
erhöhen. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung oder Anpassung der Bestellung beruhen,
werden ausschließlich vom AG getragen. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung, und nur zahlungshalber
angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem Bacher & Lenz GmbH über den
Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks
zusammenhängenden Kosten trägt der AG. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten und Spesen,
dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet; Bacher & Lenz GmbH ist berechtigt, eingehende
Zahlungen auf die ältesten offenen Posten anzurechnen. Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat
der AG Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe
oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über den AG als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges
verpflichtet sich der AG, die zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Einbringlichmachung der
Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen (z.B. Anwaltskosten, Kosten von Inkassobüros, etc,) zu
bezahlen.
7. Storno
Der AG ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren. Für den Fall, dass Bacher &
Lenz GmbH im Einzelfall eine Stornierung akzeptiert, verpflichtet sich der AG zur Zahlung eines
pauschalierten Ersatzbetrages in Höhe von 30% der Auftragssumme an Bacher & Lenz GmbH. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
8. Bankgarantie / Akkreditiv
Bacher & Lenz GmbH behält sich vor, für alle Preise und Entgelte eine abstrakte, auch teilweise
ausnützbare Bankgarantie einer erstklassigen österreichischen Bank oder die Eröffnung eines
unwiderruflichen, teilbaren, übertragbaren und von einer erstklassigen österreichischen Bank
bestätigten Dokumentenakkreditives zu verlangen.
9. Gewährleistung
Bacher & Lenz GmbH leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte
Verwend- oder Verwertbarkeit der Ware. Für Materialmängel leistet Bacher & Lenz GmbH nur dann
Gewähr, wenn vom Zulieferer Ersatz erlangt werden kann und Bacher & Lenz GmbH darüber hinaus den
Mangel bei gehöriger Sorgfalt nachweislich hätte erkennen müssen. Der AG ist bei sonstigem Verlust
jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die (Teil-)Lieferungen von Bacher & Lenz
GmbH unverzüglich und eingehend – auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten
Verwendungszweck – zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der
Mängel schriftlich zu rügen. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel
zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein
anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist. Beweispflichtig dafür, dass ein Mangel im Zeitpunkt der
Lieferung vorliegt, ist der AG. Der AG ist verpflichtet, Bacher & Lenz GmbH bei der Mängelfeststellung
und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen,
etc.) zu ermöglichen. Kommt der AG bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz
schriftlicher Mahnung durch Bacher & Lenz GmbH nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher
Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen. Bei fristgerechter und
berechtigter Mängelrüge werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Mängel in angemessener Frist
von mindestens 8 Wochen nach Wahl von Bacher & Lenz GmbH entweder durch Verbesserung oder
durch Austausch behoben. Bei geringfügigen Mängeln ist Bacher & Lenz GmbH nach seiner Wahl auch
berechtigt, nicht aber verpflichtet, von einer Verbesserung bzw. einem Austausch abzusehen und
stattdessen eine angemessene Preisminderung zu gewähren, insbesondere, wenn ein Austausch oder
eine Verbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Bei geringfügigen ebenso
wie bei nicht geringfügigen Mängeln ist Bacher & Lenz GmbH nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht
aber verpflichtet, die Ware unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen Gutschrift des Auftragswertes
zurückzunehmen. Durch Verbesserung oder Austausch wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht
unterbrochen. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom AG oder
einem Dritten benützt, verändert, nachbearbeitet, repariert oder sonst beeinträchtigt wurde. Im Falle
eines von Bacher & Lenz GmbH zu vertretenden Verbesserungs- oder Austauschverzuges kann der AG
ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer
Ansprüche unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8
Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn Bacher &
Lenz GmbH die ausdrücklich gesetzte Nachfrist versäumt. Bei unwesentlichen Mängeln besteht kein
Rücktrittsrecht. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 6 Monate nach der tatsächlichen Übergabe der
Ware an den AG.
10. Schadenersatz
Die Haftung von Bacher & Lenz GmbH ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die
nachweislich von Bacher & Lenz GmbH vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden.
Die Haftung von Bacher & Lenz GmbH ist zudem in jedem Fall der Höhe nach mit netto EUR 1.000,--
oder, falls dieser höher sein sollte, mit dem Auftrags- bzw. Warenwert limitiert. Der Ersatz von Schäden
wegen verspäteter Lieferung oder Verbesserungs- oder Austauschverzuges, von Mangelfolgeschäden,
bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall
ausgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluss
längstens innerhalb eines Jahres ab tatsächlicher Übergabe an den AG oder dessen Vertreter gerichtlich
geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden
wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung
gelten auch für Schäden, welche von Personen verursacht wurden, für die Bacher & Lenz GmbH
einzustehen hat. Bei Anfertigungen, die Bacher & Lenz GmbH aufgrund von Zeichnungen, Plänen oder
sonstigen Angaben des AG durchführt, hält der AG Bacher & Lenz GmbH in jeder Hinsicht einschließlich
Zinsen und Kosten für allfällige Eingriffe in Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte,
Schad- und klaglos.
11. Aufrechnung / Solidarhaftung / Zurückbehaltung / Leistungsverweigerung
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG gegen Forderungen von Bacher & Lenz GmbH ist
ausgeschlossen. Mehrere AG haften als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand. Für jegliche Forderungen
von Bacher & Lenz GmbH haftet der AG auch dann solidarisch, wenn über sein Ersuchen die Rechnung
direkt an einen dritten Abnehmer ausgestellt wird bzw. an einen Dritten geliefert und/oder geleistet
wird. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AG werden, soweit nicht zwingende
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen. Solange der AG nicht sämtliche
Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Bacher & Lenz GmbH erfüllt
hat, ist Bacher & Lenz GmbH berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.
12. Schriftformvorbehalt
Zusagen von Bacher & Lenz GmbH oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch Bacher & Lenz GmbH. Sofern die Schriftform
als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis.
13. Zustellungen
Zustellungen von Bacher & Lenz GmbH erfolgen an die vom AG zuletzt bekanntgegebene Anschrift. Der
AG ist verpflichtet, Bacher & Lenz GmbH Adressenänderungen bekanntzugeben, widrigenfalls
Zustellungen an der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift als zugegangen gelten.
14. Salvatorische Klausel
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AVB und des Vertrages berührt nicht die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen; diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen,
welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung von Bacher & Lenz GmbH am nächsten
kommen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zu Bacher & Lenz GmbH wird als Erfüllungsort Serfaus
und die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Innsbruck vereinbart. Bacher
& Lenz GmbH bleibt jedoch berechtigt, den AG an seinem (Wohn-)Sitz zu klagen. Für den Vertrag und alle
sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ergebenden Ansprüchen wird die Anwendung materiellen
österreichischen Rechtes vereinbart. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.